Allgemeine Vertragsbedingungen der Firma ZUMDIECK GmbH vom 01.01.2002

AGB

1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Leistungen mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich durch uns zugestimmt, oder zwischen den Parteien sind vor Vertragsschluss schriftlich die Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. (WVB) vereinbart worden.

II Vertragsabschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen gegenüber Abbildungen und sonstigen Angaben sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht und technische Änderungen bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten.

2.
Unsere Preise gelten netto Kasse ab Lager oder Werk ausschließlich Fracht, Verpackungs- und Versicherungskosten. Sie verstehen sich zzgl. der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nach Vertragsschluss durch Einführung oder Erhöhung von Zöllen, Steuern, Abgaben oder durch Änderungen der Frachtkosten oder der Devisenkurse für die gegen diesen Verkauf getätigten Einkäufe Mehrbelastungen entstehen, sind wir berechtigt, die nachgewiesenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Verweigert der Kunde die Übernahme dieser Kosten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

3.
Wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 2 Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellungsanzeige gültigen Preise, soweit zwischenzeitlich Preiserhöhungen eingetreten sind, die nicht von uns zu vertreten sind. Falls wir infolge der Nichterfüllung von Importlizenzen, devisenwirtschaftlicher Bestimmungen wie z.B. Verringerung oder Versagung der Devisenzuteilung oder Clearinggenehmigung , an Einkauf, Beschaffung, Einfuhr oder Veräußerung der vertraglich verkauften Warengattungen ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauernd behindert sind, sind wir berechtigt, den Rücktritt von diesem Vertrag hinsichtlich seines Gesamtumfanges oder eines Teiles desselben zu erklären.

4.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

5.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Vorbehalt gilt für den Fall, dass wir durch hoheitliche Maßnahmen oder Ereignisse höherer Gewalt und Zufälligkeiten anderer Art (z.B. Zerstörung oder Ausfall der Ernte oder des Fangs, Rohstoffmangel,Produktions- und Transporthindernisse) ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht oder nicht termingemäß beliefert worden sind.

Bei unverschuldeter Beeinträchtigung der Selbstbelieferung sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung entsprechend zu verschieben oder, falls das nicht möglich ist, von dem Vertrag ohne gegenseitige Regressansprüche zurückzutreten. Ggf. wird der Kunde über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine eventuelle Gegenleistung wird unverzüglich erstattet. Bei von uns zu vertretender Überschreitung der Lieferfristen gilt, dass der Kunde bei Fixterminen sofort, im übrigen 14 Tage nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins verpflichtet ist, uns schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt seines Zugangs die Ware bereits auf den Weg gebracht ist.

Eigentumsvorbehalt
Unsere Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert (Vorbehaltsware) und bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, ganz gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung. Insofern behalten wir uns Rückgriff auf unsere gelieferte Ware vor.

Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzuggerät veräußern, jedoch seinerseits ebenfalls nur unter Vereinbarung einer Eigentumsvorbehaltsklausel gleichen Inhalts wie die vorliegende.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an er Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und für die neue Sache verwerteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde, soweit nicht bereits geschehen, mit Wirksamwerden unserer Geschäftsbedingungen zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab. Diese Rechte dienen unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 20 %. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

Wir sind berechtigt, und unser Kunde ist auf Anforderung verpflichtet, diese Abtretung den Abnehmern des Kunden bekannt zu geben. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderliche Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Kunden entfällt diese Einziehungsermächtigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretungen zu verfügen.

Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, unzulässig. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich mitteilen. Bei Pfändungen hat uns der Kunde unverzüglich Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unseres Eigentumsvorbehalts an der gepfändeten Sache bestätigt. Interventionskosten trägt der Kunde.

Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt (a-h) bekannt zu geben und aufzuerlegen.

IV. Zahlungen
Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnung sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug auszugleichen. Soweit kein früheres Zahlungsziel vereinbart wurde, kommt der Kunde spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Soweit im gesetzlichen zulässigen Rahmen Rechnungen elektronisch oder per Fax übersandt werden, dient das Absendeprotokoll nur zum Nachweis, dass die Rechnung beim Kunden angekommen ist. Das Protokoll beweist dagegen nicht den Zeitpunkt des Eingangs beim Kunden.

Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Der Kunde ist zum Zurückbehalt oder zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurde.

V. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft bzw. mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf ihn über. Der Übergabe steht gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

VI. Gewährleistung
1.
Mängel sind uns unverzüglich ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Beanstandungen wegen Beschädigungen oder Mindergewicht der Sendung sind außerdem unverzüglich vom Kunden bei Empfang unter Hinzuziehung eines Bahn- bzw. Postbeamten bzw. des Spediteurs oder Frachtführers festzustellen und durch diese unter gleichzeitiger Anmeldung der Ansprüche gegen das Transportunternehmen von diesem bescheinigen zu lassen. Unterlässt der Kunde schuldhaft eine Anzeige beim Transportunternehmen, kann der hieraus entstehende Schaden von einer evtl. dem Kunden zustehenden Gutschrift in Abzug gebracht werden.

2.
Für mangelhafte Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

3.
Wählt der Kunden wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware zuzüglich 50 % Aufschlag auf den Wert der Differenz. Ersatzpflichtig sind nur Schäden, die konkret berechnet und nachgewiesen wurden, es sei denn, wir haben die Vertragsverletzung arglistig verursacht.Dies gilt auch für marktfähige Ware.

Für Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

4.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, falls der Kunde den Mangel rechtzeitig angezeigt hat.

5.
Für die Beschaffenheit der Ware gilt die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Bei Farbabweichungen oder geringfügigen Beschädigungen an der Oberfläche, die die Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigen, ist das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausgeschlossen.

6.
Sofern dem Kunden ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht, muss er sich binnen 2 Wochen nach dem Eintritt des das Rücktrittsrecht begründenden Ereignisses, jedoch unverzüglich nach unserer Aufforderung schriftlich darüber erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt. Die Nachfristsetzung allein reicht hierzu nicht aus. Nach Ablauf der Frist ist der Rücktritt ausgeschlossen.

Gerät der Käufer in Vermögensverfall (§ 321 BGB) oder stellt er seine Zahlungen gem. § 17 InsO dauerhaft ein, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der uns zum sofortigen Rücktritt gem. § 323 II Ziff. 3 BGB berechtigt. In diesem Fall liegt im Herausgabeverlangen die Rücktrittserklärung. Zum Nachweis des Vermögensverfalls genügt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Rücktritt ist im Zweifel auf den beiderseits noch nicht erfüllten Teil des Vertrages beschränkt. Uns steht das Wahlrecht zu, Ersatz des Erfüllungsschadens unter Abzug des Verwertungserlöses oder Ersatz unsere nutzlos erbrachten Aufwendungen zu verlangen. Sämtliche Sicherheiten, die uns vom Käufer gewährt wurden, haften uns auch für die Ansprüche, die aufgrund der Ausübung des Rücktritts entstehen.

VII. Rücknahme
Nur nach unserer ausdrücklichen Genehmigung kann ausnahmsweise von uns gelieferte Ware in einwandfreiem Zustand bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen und abzüglich 20 %, mindestens jedoch EUR 5,00 für anteilige Kosten, gutgeschrieben werden. Darüber hinaus ist uns der Kunde für jede Art der Wertminderung, die die gelieferte Ware bei ihm erleidet, ersatzpflichtig.

VIII. Haftung
Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch uns bzw. unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

IX. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Kaufrechts, insbesondere des CISG.

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle übrigen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Rechte und Pflichten und Gerichtsstand ist, sofern am Rechtsgeschäft auf beiden Seiten Kaufleute beteiligt sind, Paderborn.

X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.